Aufgrund der zum 01.01.2009 neu eingeführten Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge ergibt sich bei manchen Kirchengliedern eine geänderte Bemessungsgrundlage (nur dann, wenn die Sparerfreibetragsgrenze überschritten ist) zur Ermittlung des jährlichen Kirchenbeitrags. Die Betroffenen werden gebeten, sich zwecks evtl. Neuberechnung ihres Kirchenbeitrags mit ihrem Steuerberater in Verbindung zu setzen.
Sollten Sie aus Versehen auf dem Bankformular „Antrag auf Einbehaltung der Kirchensteuer“ evangelisch angegeben haben, geben wir zu Bedenken, dass Ihre einbehaltene Kirchensteuer der Landeskirche und nicht uns zu Gute kommt. Wir bitten Sie, ggf. diesen Fehler zu korrigieren.
Einkommenssteuer und Kirchenbeitrag
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